Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ I

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Grooveyard übernommenen Aufträge in den Bereichen Musikberatung, Musikrecherche, Konzeption, Komposition, Arrangement, Layout und Produktion, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

2. “Komposition” im Sinne der AGB sind sämtliche Werke der Komponisten Stefan Hindrichs und/oder Ute Bertelsmann, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (Notiertes Motiv, Partitur, Layout oder Produktion auf Ton und/oder Bildtonträger).

3. Die Herstellung von Layouts ist eine eigenständige Leistung von Grooveyard. Layouts werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht ausdrücklich enthalten sind. Nutzungsrechte an Layouts werden nicht übertragen.

4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Bildsynchronisation, Spezialgeräteverleih, Reisekosten) gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind von diesem gesondert gegen Rechnungsstellung zu begleichen, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

5. Alle von Grooveyard berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ II

1. Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und der/des Komponisten ist die Einräumung ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, schließen die an den Auftraggeber übertragenen Rechte sämtliche den/die Komponisten selbst, den/die beteiligten Interpreten und den sonstigen Mitwirkenden an der Werkaufnahme zustehenden übertragbaren Rechten und Ansprüchen, insbesondere sämtliche Leistungsschutzrechte und Ansprüche ein. Unberührt bleiben die Ansprüche, die die Komponisten, die ausübenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten ggf. aufgrund ihrer Verträge mit der GEMA bzw. GVL haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch insoweit, alle anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu Verwertungsgesellschaften ordnungsgemäß zu entrichten. Grooveyard bleibt berechtigt, die Komposition und Produktion für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Website, Präsentationen) zu verwerten.

2. Der Komponist und/oder die Komponisten übertragen dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung sowie die Zahlung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung an den/die Komponisten. Ohne vorherige schriftlicher Einwilligung des/der Komponisten ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt die Komposition umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.

3. Sollte die Komposition ein bestehendes Urheber- oder ein anderes Immaterialgüterrecht Dritter verletzen, haftet der Komponist maximal bis zur Höhe des entsprechenden Kompositions-Honorars. Der Auftraggeber verpflichtet sich, außer in Fällen vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns des Komponisten, die darüber hinaus gehenden Schäden auszugleichen.

§ III

1. Die Angebote von Grooveyard sind freibleibend und unverbindlich.

2. Die Auftragsannahme durch Grooveyard erfolgt schriftlich (z.B. Auftragsbestätigung per E-Mail).

3. Zahlungen müssen kostenfrei auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto geleistet werden.

4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrags bleibt das gesamte gelieferte Werk Eigentum des/der Komponisten.


§ IV

1. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, ist Grooveyard verpflichtet, einen technisch einwandfreien und für Sendezwecke geeigneten Tonträger abzuliefern.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Grooveyard unverzüglich nach Übergabe durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen. Mängelrügen müssen schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandung erfolgen und spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

3. Grooveyard verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Schadenersatzansprüche gegen Grooveyard sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz möglich; der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.


§ V

1. Wird ein noch nicht begonnener Auftrag aus Gründen, die nicht von den Grooveyard zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann Grooveyard – ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch Grooveyard ausdrücklich unberührt bleibt. Wird ein angefangener Auftrag aus von Grooveyard nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht Grooveyard das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem/den Komponisten begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt in beiden Fällen der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.


§ VI

1. Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz des/der Komponisten: Berlin.

2. Das gleiche gilt hinsichtlich des ausschließlichen Gerichtstandes für sämtliche Ansprüche aus dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages, sofern nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.

3. Bei Teilnichtigkeiten einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bedingungen wirksam; an die Stelle der nichtigen Bedingungen tritt eine Bestimmung, die der Branchenüblichkeit am nächsten kommt

 

Stand: 30.04.2015